Unter einer Mehrfachbeteiligung versteht man die mehrfache Teilnahme an einem Vergabeverfahren. Mehrfachbeteiligungen können in der Praxis in mehreren Konstellationen auftreten, wie z.B. Beteiligung eines Unternehmers an mehreren Bietergemeinschaften oder die Teilnahme an einem Vergabeverfahren als Mitglied einer Bietergemeinschaft und andererseits als Unternehmer mit einem Einzelangebot. Ein absolutes Verbot einer Mehrfachbeteiligung wäre unionsrechtswidrig. Durch die Mehrfachbeteiligung darf keine Verzerrung des Wettbewerbs entstehen.
Zum Beispiel wurde die Beteiligung eines Unternehmers an mehreren Bietergemeinschaften als wettbewerbseinschränkende Absprache beurteilt, während die Angebotsabgabe eines Einzelbieters für ein einziges Los und die gleichzeitige Angebotsabgabe einer Bietergemeinschaft an der der Einzelbieter beteiligt war für sämtliche Lose als zulässig erachtet wurde.