Numerus clausus in Vergabeverfahren bedeutet, dass im Bundesvergabegesetz 2018 die Arten der Vergabeverfahren abschließend geregelt sind. Es können weder neuen Vergabeverfahrensarten geschaffen werden, noch können die bestehenden miteinander gemischt werden. Es darf auch nicht zwischen den einzelnen Arten der Vergabeverfahren während der Verfahrenslaufzeit gewechselt werden.