Das Umgehungsverbot stellt einen der Grundsätze des Vergabeverfahrens dar. Es besagt, dass die Konzeption bzw. Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht die Absicht verfolgen darf, das Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes auszunehmen, die Anwendung der Vorschriften zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich zu beschränken. Beispielsweise darf durch die Konzeption bzw. Durchführung nicht ein bestimmter Unternehmer auf unzulässige Weise bevorzugt werden.