Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, in dem sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines Erfolges verpflichtet, der tatsächlicher Natur ist (wie zum Beispiel die Errichtung eines Gebäudes).
Schuldet der Vertragspartner keinen Erfolg, sondern ein sorgfältiges Bemühen, liegt ein Dienstvertrag vor.