Worum es in der PSO-Verordnung geht
Die neuen Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission zur EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (PSO-Verordnung) schlagen bei Arbeitnehmervertretungen und Eisenbahnern Wellen. Im Wesentlichen steht darin, dass die Direktvergabe im Eisenbahnverkehr ab 25. Dezember 2023 nur mehr in bestimmten Ausnahmefällen möglich sein wird.
Die Europäische Kommission bringt regelmäßig Leitlinien zu EU-Vorschriften heraus, in denen erklärt wird, wie diese interpretiert werden sollen. Sie sind rechtlich zwar nicht bindend, haben aber einen hohen Stellenwert. In diesem Artikel beschäftigen wir uns daher in einem ersten Schritt damit, worum es in der Verordnung im Wesentlichen geht.
Was ist die PSO-Verordnung?
Die PSO-Verordnung regelt die Bestellung und Finanzierung von Personenverkehrsdienstleistungen, die im öffentlichen Interesse liegen.
Die Verordnung gilt für die öffentliche Personenbeförderung auf Schiene und Straße. Das sind vor allem Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen und Eisenbahnen. Die EU-Länder dürfen sie auch auf den öffentlichen Personenverkehr auf Binnenwasserstraßen und auf dem Meer innerhalb der Hoheitsgewässer anwenden. Mit der Verordnung soll gewährleistet werden, dass Fahrgäste Zugang zu qualitätsvollen und günstigen öffentlichen Verkehrsmitteln haben.
Um dieses Ziel zu erreichen, können Auftraggeber:innen mit Direktvergaben, Ausgleichsleistungen und dem Einräumen von Exklusivrechten arbeiten. Bei Exklusivrechten wird ein Anbieter dazu ermächtigt, auf einer Strecke oder in einem Streckennetz oder Gebiet unter Ausschluss aller anderen Betreiber seine Leistung zu erbringen. Ausgleichsleistungen sind Zahlungen, mit denen Kosten gedeckt werden, die ansonsten nicht gedeckt werden könnten (z.B., weil der Ticketpreis dafür zu niedrig ist).
Direktvergabe für Eisenbahnen, U-Bahnen und Konzessionen
Dienstleistungsaufträge an Verkehrsdienste mit Straßenbahnen oder Bussen müssen gemäß PSO-Verordnung nach regulären Vergabevorschriften erteilt werden. Die Regelungen der Verordnung sind daher nicht anwendbar.
Für Dienstleistungskonzessionen bei Straßenbahn und Bus, sowie für Vergaben im Eisenbahnverkehr und bei U-Bahnen gelten hingegen die Regeln der PSO-Verordnung. Das bedeutet, dass örtliche Behörden diese Verkehrsdienste entweder selbst erbringen oder eine rechtlich getrennte Einheit, die sie so kontrollieren wie ihre eigenen Abteilungen, mittels Direktvergabe beauftragen können. Diese rechtlichen Einheiten nennt man „interne Betreiber“.
Sollen hingegen Dritte beauftragt werden, die keine internen Betreiber sind, muss ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchgeführt werden. Davon gab es bisher einige Abweichungen, eine davon galt ausdrücklich für den Eisenbahnverkehr: Da war es Auftraggeber:innen bisher möglich, sich zwischen der wettbewerblichen Vergabe oder einer Direktvergabe zu entscheiden.
Durch eine Änderung der Verordnung und den neuesten Leitlinien der Kommission wird das nun in Frage gestellt und ist noch nicht abschließend geklärt.