Das Ende eines Wettbewerbs
Bei einem Wettbewerb werden verschiedene Lösungsansätze für ein bevorstehendes Projekt eingereicht, welche anschließend von einem Preisgericht beurteilt werden. Das Preisgericht wählt die besten Ideen aus. Die Auswahl des Preisgerichts ist eine Empfehlung für den:die öffentliche:n Auftraggeber:in, an die er:sie nicht gebunden ist.
Laut dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH Ro 2019/04/0017) können Wettbewerbe nur mit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung durch den:die Auftraggeber:in enden. Die Auswahl der Siegerprojekte durch das Preisgericht beendet den Wettbewerb hingegen nicht. Der:die öffentliche Auftraggeber:in hat drei Möglichkeiten, um einen Wettbewerb zu beenden:
1. Entscheidung über Nicht-Teilnahme am Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung
Wenn im Anschluss an den Wettbewerb ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung durchgeführt werden soll (Realisierungswettbewerb): Der:die öffentliche Auftraggeber:in entscheidet, wer nicht zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren zugelassen wird. Dies sowie die Zusammensetzung des Preisgerichts, muss er:sie den nicht-zugelassenen Wettbewerbsteilnehmer:innen binnen acht Tagen nach der Entscheidung bekannt geben.
2. Entscheidung über Erhalt der Preisgelder bzw. Zahlungen
Soll nach der erfolgten Ideenfindung kein Verhandlungsverfahren stattfinden (Ideenwettbewerb), muss der:die öffentliche Auftraggeber:in entscheiden, wer die Preisgelder bzw. Zahlungen erhält. Binnen acht Tagen nach dieser Entscheidung muss er:sie die Entscheidung und die Zusammensetzung des Preisgerichts allen Wettbewerbsteilnehmer:innen bekannt geben.
3. Widerrufsentscheidung
Der:die Auftraggeber:in kann den Wettbewerb (Realisierungs- oder Ideenwettbewerb) auch widerrufen. Dafür gelten die allgemeinen Regeln für den Widerruf, mit der Maßgabe, dass die Gründe für den Widerruf „vor Ablauf der Angebotsfrist“ für die Phase vor Vorlage der Wettbewerbsarbeiten und die Gründe für den Widerruf „nach Ablauf der Angebotsfrist“ für die Phase nach Vorlage der Wettbewerbsarbeiten gelten.
Weitere gesondert anfechtbare Entscheidungen, die im Zuge von Wettbewerben ergehen, sind die Ausschreibung (bzw. die Wettbewerbsunterlagen beim geladenen Wettbewerb), die Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten beim geladenen Wettbewerb und beim nicht-offenen Wettbewerb sowie die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Wettbewerb beim nicht-offenen Wettbewerb.