Ein Auftraggeber hat die Leistungsbeschreibung neutral zu verfassen. Es gilt das Gebot der Neutralität der Leistungsbeschreibung und der Nichtdiskriminierung.
Leistungsbeschreibung dürfen nicht so formuliert werden, dass bestimmten Bietern von Vornherein ein Wettbewerbsvorsprung eingeräumt wird. Sofern dies nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, sollten Erzeugnisse eines bestimmten Produzenten nicht namentlich genannt werden.