Wer haftet für die Entscheidung einer Bewertungskommission?
Bei der Bewertung subjektiver Aspekte einer Leistung setzen Auftraggeber gerne auf Bewertungskommissionen (Bewertungsjurys). Ihre Mitglieder bewerten durch ihre fachliche Expertise nicht mathematisch messbare Qualitätskriterien wie beispielsweise das Design oder die Ästhetik einer Leistung. Sollte einer Bewertungsjury bei der Bewertung ein Fehler unterlaufen, der dazu führt, dass Bieter zu Unrecht übergangen werden, so können diese Schadenersatz begehren.
Wie kommt die Jury zu ihrer Bewertung?
Eine Bewertungskommission verfügt bei der Beurteilung subjektiver Zuschlagskriterien bzw. Aspekte über einen gewissen Ermessensspielraum, den Auftraggeber zwar durch ihre Vorgaben einschränken kann, aber nicht gänzlich ausschließen dürfen. Die Kommissionsmitglieder können die Bewertung eines Zuschlagskriteriums entweder kollektiv (einstimmig oder mehrheitlich) oder jeweils autonom vornehmen. Bei einer autonomen Bewertung vergibt jedes Mitglied für sich selbst und ohne Absprache mit den übrigen Mitgliedern seine Punkte. Es ist auch möglich, dass der Entscheidungsmodus je nach Zuschlagskriterium unterschiedlich ist.
Die Angebotsbewertung muss im Vergabeakt nachvollziehbar dokumentiert werden. Die vergebene Punkteanzahl ist verbal zu begründen und die ausschlaggebenden Gründe sind niederzuschreiben. Dabei hat je nach Entscheidungsmodus jedes Kommissionsmitglied seine Bewertung gesondert oder die Mitglieder ihre kollektive Bewertung gemeinsam zu begründen. Bei einer autonomen Bewertung reicht die Angabe der Punkteanzahl aus, wenn die verbale Begründung bereits in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen wurde.
Das Bewertungsergebnis ist nicht verbindlich, sondern stellt lediglich eine Empfehlung an Auftraggeber dar (außer in den Ausschreibungsunterlagen wurde Gegenteiliges festgelegt). Die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie die Gründe für die Ablehnung des jeweiligen Angebots müssen den unterlegenen Bietern in der Zuschlagsentscheidung nachvollziehbar mitgeteilt werden.
Haftung: Wer zahlt bei einer fehlerhaften Bewertung?
Bei einem Fehler, beispielsweise wegen mangelnder Fachkunde, könnte es passieren, dass das beste Angebot zu Unrecht ausgeschlossen wurde. Die zu Unrecht übergangenen Bieter können den Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Teilnahmekosten am Vergabeverfahren verlangen, solange sie eine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätten. Sollten sie außerdem nachweisen können, dass sie nicht bloß eine echte Chance gehabt hätte, sondern den Zuschlag auch hätten erhalten müssen, so müssen sie so gestellt werden, als hätte er den Zuschlag auch tatsächlich bekommen. Ihnen muss also beispielsweise der Gewinn ersetzt werden, den sie bei Erfüllung des Vertrages hätte erzielen können.
Der Schadenersatzanspruch richtet sich nur gegen Auftraggeber, nicht gegen die Bewertungsjury oder deren einzelne Mitglieder. Auftraggeber können sich aber unter Umständen an der Bewertungskommission bzw. dem Kommissionsmitglied regressieren. Bei Sachverständigen gilt außerdem ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, das heißt sie können leichter haftbar gemacht werden.