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Lesetipp: OGH klärt Anwendbarkeit des Straftatbestandes für wettbewerbswidrige Absprachen auch für private Vergaben

1 Minute Lesezeit

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine wesentliche Rechtsfrage geklärt: Der Straftatbestand des § 168b StGB, der wettbewerbswidrige Absprachen bei Vergabeverfahren verbietet, ist auch auf private Vergabeverfahren außerhalb des Bundesvergabegesetzes 2018 anwendbar.

Diese Entscheidung stellt eine wichtige Erweiterung des Anwendungsbereiches dar, da nun nicht nur öffentliche, sondern auch private Auftraggeber:innen darunter fallen. Diese Neuerung hat signifikante Implikationen für die Durchführung von Vergabeverfahren.

Erfahren Sie mehr über die Hintergründe und Auswirkungen dieser Entscheidung im vollständigen Artikel der „Update Vergabe“-Reihe auf der Website unseres Partners FSM Rechtsanwälte.