Transparenz: Auftraggeber müssen Studien, Gutachten und Umfragen veröffentlichen
Seit 1. Jänner 2023 müssen alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe neue verfassungsgesetzliche Transparenzvorgaben (Art. 20 Abs. 5 B-VG) einhalten. Sie müssen alle in Auftrag gegebenen Studien, Gutachten und Umfragen samt deren Kosten proaktiv veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann zum Beispiel über die Website des jeweiligen Organs erfolgen.
Was wird veröffentlicht?
Es müssen Studien, Gutachten und Umfragen, die ab dem 1. Jänner 2023 beauftragt werden, samt deren Kosten veröffentlicht werden. Laut den parlamentarischen Materialien umfasst das jedenfalls von Dritten erbrachte entgeltliche Werke, die die Erbringung von geistigen Leistungen zum Inhalt haben. Dazu sollen unter anderen auch Leitbilder, Konzepte, Publikationen und Werbebroschüren zählen.
Studien, Gutachten und Umfragen, die vor dem 1. Jänner beauftragt wurden, müssen nicht veröffentlicht werden.
Ausnahme: Amtsverschwiegenheit
Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Gründe der Amtsverschwiegenheit dagegensprechen. Dabei ist etwa der Datenschutz oder das Urheberrecht von Betroffenen mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen. Es ist auch eine teilweise Veröffentlichung möglich, z.B. durch Schwärzen. Da sich das Erfordernis der Geheimhaltung ändern kann, sollte das Vorliegen der Ausnahme laufend überprüft werden.