Update: Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bis Ende des Jahres verlängert
Die Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bis 31. Dezember 2023 verlängert. Ursprünglich hätte sie nur bis 30. Juni 2023 als Übergangsregelung gelten sollen. Nun bleiben die höheren Schwellenwerte bis Ende des Jahres erhalten:
Schwellenwert von 7.2.2023 bis 31.12.2023 | ||
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | Bauaufträge | 1 Million Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 100.000 Euro | |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | Bauaufträge | 100.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 100.000 Euro |
Eine Direktvergabe ist weiterhin für alle Auftragsarten zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert bis zu 100.000 Euro beträgt.
Die Werte für die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bleiben wie vom BVergG 2018 vorgegeben: Bis zu 130.000 Euro (Sektorentätigkeit: 200.000 Euro) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und bis zu 500.000 Euro für Bauaufträge.
Schwellenwerte beziehen sich auf die Kostenschätzung des Auftraggebers exklusive Umsatzsteuer.
Laut dem vergaberechtlichen Rundschreiben des Justizministeriums vom 22. Mai wurde die Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2023 zu früh kundgemacht, nämlich ohne Zustimmung der Bundesländer. Die Verlängerung wäre damit verfassungswidrig, soll aber laut Justizministerium bis zu ihrer allfälligen Aufhebung in Geltung bleiben. Das Ministerium soll jedenfalls ein neues – verfassungskonformes – Verfahren zur Verlängerung der Verordnung eingeleitet haben.
Rückblick
Die Schwellenwerteverordnung 2018 ist mit 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Bis zur Kundmachung der neuen Schwellenwerteverordnung 2023 am 6. Februar 2023 galten die niedrigeren Werte des BVergG 2018. Die Schwellenwerteverordnung 2023 übernahm schlussendlich die höheren Werte der ausgelaufenen Verordnung. Es war geplant, dass sie von 7. Februar bis 30. Juni 2023 gilt und in der Zwischenzeit geprüft wird, ob eine Verlängerung notwendig ist. Ohne Verlängerung wären ab 1. Juli wieder die niedrigeren Werte des BVergG 2018 anzuwenden gewesen.
Das hätte vor allem bei der Direktvergabe zu Einschränkungen geführt: Direktvergaben wären nur mehr bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro zulässig gewesen. Durch die Verlängerung sind Direktvergaben auch ab dem 1. Juli mit einem Wert von bis zu 100.000 Euro zulässig.