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Wann können Auftraggeber von Bekanntgaben absehen?

1 Minute Lesezeit

Öffentlich vergebene Aufträge, abgeschlossene Rahmenvereinbarungen und Ergebnisse von Ideenwettbewerben müssen bekanntgegeben werden. Dafür sind die Metadaten der Kerndaten zum Vergabeverfahren auf www.data.gv.at bereitzustellen. Im Oberschwellenbereich muss zusätzlich ein Standardformular dem europäischen Amt für Veröffentlichungen übermittelt werden. Künftig soll die Eingabe von Metadaten durch eForms abgelöst werden.

Bei der elektronischen Vergabe übernimmt meistens eine eVergabe Plattform wie z.B. auftrag.at die Bekanntgabe. Wenn Auftraggeber die Daten selbst bereitstellen, können sie dies direkt über www.data.gv.at oder über das Unternehmensserviceportal (USP) tun. Am USP sind auch Auswertungen zur öffentlichen Auftragsvergabe kostenlos abrufbar.

Ausnahmen von der Pflicht zur Bekanntgabe

Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden, müssen auf Unionsebene nicht bekannt gegeben werden. In Österreich müssen diese Aufträge erst dann auf www.data.gv.at bekannt gegeben werden, wenn sie einen Auftragswert von über 50.000 Euro erreichen.

Außerdem dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen (im Unterschwellenbereich auch eines Ergebnisses eines Ideenwettbewerbes) dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe

  • die Vollziehung von Gesetzen behindern,
  • dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
  • die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder
  • den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern

beeinträchtigen würde. Sollte so eine Ausnahme vorliegen, muss der öffentliche Auftraggeber diese im Einzelfall begründen, nachweisen und dokumentieren.

Es drohen keine vergaberechtlichen Sanktionen, wenn die Bekanntgabe ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes unterlassen wird. Es kann aber zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 50.000 Euro kommen. Mehr zu dem Thema finden Sie in unserem Blogbeitrag Bekanntgaben im Ober- und Unterschwellenbereich.