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Für diese Aufträge gilt das Bundesvergabegesetz nicht

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Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) gilt grundsätzlich für alle Beschaffungen im öffentlichen Bereich. Davon gibt es einige Ausnahmen, die im Paragraf 9 BVergG 2018 detailliert aufgezählt werden. Es handelt sich um eine „taxative“ Aufzählung: nur solche Aufträge, die ausdrücklich dort genannt werden, sind vom Gesetz ausgenommen.

Öffentliche Auftraggeber:innen müssen die maßgeblichen Gründe dafür, warum ein Auftrag nicht in den Geltungsbereich des BVergG 2018 fällt, schriftlich festhalten. Sie müssen sie außerdem in einem allfälligen Nachprüfungs– oder Feststellungsverfahren dem Verwaltungsgericht übermitteln und rechtfertigen.

Wenn ein Auftrag nicht vom BVergG 2018 erfasst ist, heißt es noch lange nicht, dass keine vergaberechtlichen Vorschriften gelten: So sind etwa Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich und Konzessionsvergabeverfahren vom BVergG 2018 ausgenommen, für sie gelten jedoch eigene Vergaberegeln.

Weitere Aufträge, die nicht unter das Regelwerk des BVergG 2018 fallen, sind zum Beispiel:

  • Arbeitsverträge: Die beschäftigte Person muss insbesondere an die Weisungen der öffentlichen Stelle gebunden sein. Werkverträge wie z.B. Beratungsverträge, sowie Verträge über Arbeitskräfteüberlassung oder Personalleasing müssen aber ausgeschrieben werden.
  • Liefer– oder Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Auftraggeberin ist. Sie muss diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Auftraggeber:innen erworben haben. Diese Leistungen müssen unter Verweis auf diese Abrufmöglichkeit ausgeschrieben worden sein. Zum Beispiel können Gemeinden Lieferleistungen aus einer von der zentralen Beschaffungsstelle abgeschlossenen Rahmenvereinbarung abrufen.
  • Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle, mit denen sie ermächtigt wird, im Namen des:der öffentlichen Auftraggebers:in ein Vergabeverfahren durchzuführen
  • Bestimmte Rechtsdienstleistungen, wie z.B. die Vertretung und Rechtsberatung öffentlicher Auftraggeber:innen durch eine:n Rechtsanwältin:Rechtsanwalt in einem behördlichen, gerichtlichen oder schlichtenden Verfahren einschließlich einer Vorbereitung
  • Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von unbeweglichen Vermögen (z.B. Grundstück) oder Rechten daran
  • Dienstleistungsaufträge über bestimmte Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
  • Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen
  • Aufträge über bestimmte Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Aufträge über Kredite und Darlehen
  • Bestimmte Dienstleistungsaufträge im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden
  • Dienstleistungsaufträge über Werbekampagnen sowie die Herstellung von Reklamefilmen und -videofilmen, die von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden
  • Vergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, öffentliche Kommunikationsnetze bereitzustellen oder zu betreiben, oder elektronische Kommunikationsdienste der Öffentlichkeit bereitzustellen

Abgesehen von den im Paragraf 9 aufgezählten Aufträgen sind auch Inhouse-Vergaben und Öffentlich-öffentliche Kooperationen vom BVergG 2018 ausgenommen.