Ausschreibungsglossar

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird zunächst einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer– oder Dienstleistungsauftrags bekannt gegeben. Die Bekanntmachung hat zumindest die Bezeichnung des Auftraggebers, den Gegenstand der Leistung sowie den Erfüllungsort und die Lieferfrist zu enthalten. Nach der Einholung von einem oder mehreren Angeboten wird die Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.

Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert bei Liefer– und Dienstleistungsaufträgen EUR 130.000. – (bei Sektorenauftraggebern EUR 200.000, -) nicht erreicht, bei Bauaufträgen EUR 500.000. –.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei