Auftraggeber müssen bei Rahmenvereinbarungen geschätztes und maximales Auftragsvolumen bekanntgeben.
EuGH: Bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung sind sowohl das geschätzte als auch das maximale Auftragsvolumen anzugeben. Mit Erreichen des maximalen Volumens endet die Rahmenvereinbarung. Das Urteil schränkt die Flexibilität von Rahmenvereinbarungen ein und verlangt Anpassungen in der Vergabepraxis. Es bringt aber auch Rechtssicherheit.
Rechtlicher Kontext
Rahmenvereinbarungen geben Auftraggebern viel Flexibilität für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Einzelbeschaffungen. Doch wieviel Freiheit dürfen sich Auftraggeber bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung einräumen? Mit seinem Urteil vom 19.12.2018, C-216/17, Antitrust und Coopservice, verpflichtete der EuGH Auftraggeber zur Angabe einer Höchstmenge und konstatierte den Verlust der Wirkung einer Rahmenvereinbarung bei Erreichen dieser Menge. Die Entscheidung war noch zur alten VergabeRL aus 2004 ergangen.
Ausgangssachverhalt
Zwei dänische Regionen führten ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über den Erwerb von Ausrüstung für künstliche Ernährung durch. In der Bekanntmachung waren weder eine Schätzmenge oder ein Schätzwert noch eine Höchstmenge oder ein Höchstwert angegeben.
Gegen die Entscheidung, Nutricia den Zuschlag zu erteilen, legte Simonsen & Weel Beschwerde beim dänischen Gericht ein, das den Fall dem EuGH vorlegte. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war die Frage, ob es gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz verstoße, wenn Auftraggeber nicht die geschätzte Menge oder den geschätzten Wert angeben. Das dänische Gericht wollte ferner wissen, ob Auftraggeber auch bezogen auf die neue VergabeRL 2014/24/EU verpflichtet seien, eine Höchstmenge anzugeben, nachdem die Entscheidung Antitrust und Coopservice noch die alte Rechtslage betroffen hatte.
Entscheidung
Der EuGH trifft in seiner Entscheidung einige Präzisierungen zu den Anforderungen an Rahmenvereinbarungen:
- Sowohl die Angabe einer Höchstmenge und/oder eines Höchstwerts als auch die Angabe einer Schätzmenge und/oder eines Schätzwerts sind verpflichtend.
- Die Höchstmenge kann (muss aber nicht) der in der Bekanntmachung angegebene geschätzte Gesamtauftragswert sein.
- Die Höchstmenge und/oder der Höchstwert und die Schätzmenge und/oder der Schätzwert sind entweder in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
- Die Höchstmenge/der Höchstwert und die Schätzmenge und/oder der Schätzwert sind als Gesamtmenge oder Gesamtwert anzugeben. Bloße Teilangaben reichen nicht aus. Die Aufnahme zusätzlicher Anforderungen und eine Aufgliederung sind hingegen möglich. Ebenso möglich, aber nicht zwingend, ist die getrennte Angabe der Menge/des Wertes für jeden Auftraggeber.
- Mit Erreichen des maximalen Volumens endet die Rahmenvereinbarung.
Hinweis
Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit „nicht substanzieller Änderungen“ einer Rahmenvereinbarung. Dies deutet darauf hin, dass im Einzelfall auch die in einer Rahmenvereinbarung angegebene Höchstmenge (in nicht substantiellem Ausmaß) überschritten werden darf. Diesfalls sollte die Höchstmenge jedenfalls rechtzeitig und explizit angepasst werden, um ein Auslaufen der Rahmenvereinbarung zu verhindern.