Auftraggeber haben die Möglichkeit, im Internet (meistens auf ihrer eigenen Unternehmenswebseite) ein Beschafferprofil zu veröffentlichen. Dieses kann Informationen zu Vergabeverfahren wie beispielsweise geplante Aufträge, Bekanntmachungen, Angaben zu laufenden Verfahren, vergebene Aufträge oder widerrufene Verfahren enthalten.
Eine Bekanntmachung, die ausschließlich im Beschafferprofil erfolgt, ist sowohl im Ober– als auch im Unterschwellenbereich bei verpflichtenden Bekanntmachungen nicht zulässig. Der Auftraggeber hat die Bekanntmachung im gesetzlich vorgeschriebenen Publikationsmedium bekanntzumachen, bevor diese im Beschafferprofil veröffentlicht wird. So kann der Auftraggeber die Sichtbarkeit seiner Ausschreibung erhöhen und seinen potenziellen Bieterkreis vergrößern.