Das Bundesvergabegesetz regelt die öffentliche Auftragsvergabe im Ober– und Unterschwellenbereich. Maßgeblich dafür, in welchen Bereich ein Auftrag fällt, ist der geschätzte Auftragswert (exklusive Umsatzsteuer). Wenn der geschätzte Auftragswert bestimmte, gesetzlich definierte Beträge („Schwellenwerte“) nicht erreicht, erfolgt die Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich.
Im Unterschwellenbereich kommt ein flexibleres vergaberechtliches Regime zur Anwendung, insbesondere bei der Wahl der Verfahrensart. Auf eine unionsweite Bekanntmachung der Auftragsvergabe kann im Unterschwellenbereich verzichtet werden.