Schwellenwerte sind Werte, mit denen ein Vergabeverfahren je nach Art des Auftrages dem Oberschwellenbereich oder dem Unterschwellenbereich zugeordnet wird.
Die Höhe der Schwellenwerte wird durch Verordnung der Europäischen Kommission vorgegeben. In der Regel erfolgt alle zwei Jahre eine Anpassung der Schwellenwerte an die entsprechenden Werte des Government Procurement Agreement (GPA). Abhängig von der jeweiligen Auftragsart und der Art des Auftraggebers gelten unterschiedliche Schwellenwerte.
Zur Bestimmung, ob ein Auftrag im Ober- oder Unterschwellenbereich angesiedelt ist, ist der geschätzte Auftragswert zu berechnen.
Mit dem Erreichen der normierten Schwellenwerte sind besondere Rechtsfolgen verbunden. Im Unterschwellenbereich gelangt beispielweise ein flexibleres vergaberechtliches Regime zur Anwendung. Im Gegensatz zum Oberschwellenbereich ist im Unterschwellenbereich nur eine nationale und keine unionsweite Bekanntmachung der Auftragsvergabe erforderlich. Innerhalb des Unterschwellenbereichs gibt es noch weitere Wertgrenzen bis zu denen vereinfachte Verfahren angewendet werden dürfen, wie zum Beispiel eine Direktvergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000, -.