Unter einem Subunternehmer versteht man einen Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt.
Im Vergabeverfahren können Subunternehmer zur Substitution der Eignung eines Unternehmers herangezogen werden (erforderliche Subunternehmer) oder der Subunternehmer wird bloß zur Ausführung eines Teils der Leistung herangezogen (nicht-erforderlicher Subunternehmer).
Im Rahmen des Vergabeverfahrens haben Unternehmer in ihren Angeboten alle Subunternehmer (also erforderliche und nicht-erforderliche Subunternehmer) anzugeben.
Subunternehmer sind Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Zwischen dem Auftraggeber und den Subunternehmern entsteht kein Vertrag. Der Vertrag besteht nur zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.