An die Zuschlagsentscheidung ist eine Stillhaltefrist geknüpft. Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag vor Ablauf der Stillhaltefrist, ist der Zuschlag absolut nichtig. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Zurverfügungstellung der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung (oder im Falle eines Widerrufs der Mitteilung der Widerrufsentscheidung) zu laufen. Dabei handelt es sich um die Mitteilung an die verbliebenen Bieter, welchem Bieter schlussendlich der Zuschlag erteilt wurde. Erfolgt dies auf elektronischem Weg, beträgt die Frist zehn Tage, ansonsten 15 Tage.
Die Stillhaltefrist hat den Hintergrund, dass ein unterlegener Bieter die Zuschlagsentscheidung der Kontrolle durch eine Vergabekontrollinstanz unterziehen lassen kann, bevor der Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter tatsächlich abgeschlossen wird.