Wenn einem Unternehmer die berufliche Zuverlässigkeit fehlt, kann diese grundsätzlich durch Maßnahmen der Selbstreinigung wiederhergestellt werden.
Der Unternehmer kann bei der Beurteilung seiner beruflichen Zuverlässigkeit darlegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern und somit seine eigene berufliche Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen.
Selbstreinigungsmaßnahmen sind zum Beispiel erfolgte oder zumindest vereinbarte Schadenswiedergutmachungen, aktive Mitwirkung bei der Aufklärung von Verfehlungen sowie Maßnahmen gegen einen Rückfall durch die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesen.
Eine andere Form der Selbstreinigung erfolgt durch Zeitablauf. So kann die Zuverlässigkeit wiederhergestellt werden, wenn abhängig vom jeweiligen Ausschlussgrund ein Zeitrahmen von 5 bzw. 3 Jahren ab dem betreffenden Ereignis vergangen ist.