Der Auftraggeber hat eine Bieterfrage – sofern diese rechtzeitig einlangt – unverzüglich, spätestens jedoch sechs Tage, bei beschleunigten Verfahren vier Tage, vor Ablauf der Angebotsfrist mittels Bieterinformation zu beantworten.
Beinhalten bereits die Ausschreibungsunterlagen die Antwort auf die Bieterfrage, reicht eine Auskunft mit dem Hinweis auf die entsprechende Stelle in den Ausschreibungsunterlagen. Die Bieterinformation ist allen Bewerbern bzw. Bietern des Verfahrens zur Verfügung zu stellen.