Die gesetzlich vorgesehenen Fristen können einerseits bei einer vom Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit verkürzt werden.
Andererseits kann der Auftraggeber durch die Bekanntmachung einer Vorinformation die Angebotsfrist verkürzen. Um die Fristverkürzung in Anspruch nehmen zu können, müssen allerdings die gesetzlich angeführten Vorgaben der Vorinformation erfüllt sein.