Beim Billigstangebotsprinzip wird der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt. Der Preis ist hierbei das einzige Zuschlagskriterium. Der Auftraggeber muss bereits in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, ob bei der Beurteilung der Angebote das Bestangebotsprinzip oder das Billigstangebotsprinzip zur Anwendung kommt.
Das Billigstangebotsprinzip kann ausnahmsweise dann gewählt werden, wenn die Qualität der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht eindeutig definiert ist, sodass die Festlegung in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellt.