Nachweise für die berufliche Zuverlässigkeit
Im Zuge der Eignungsprüfung muss der öffentliche Auftraggeber auch die berufliche Zuverlässigkeit der Unternehmen prüfen. Dabei sieht er sich deren berufliches Verhalten und rechtliche Situation an und prüft anhand einer Reihe von Nachweisen, ob ein Ausschlussgrund vorliegt. Ausschlussgründe sind beispielsweise strafrechtliche Verurteilungen im Korruptionsbereich oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmensvermögen.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit muss der öffentliche Auftraggeber jedenfalls bei den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Unternehmen prüfen, ob sie wegen illegaler Beschäftigung („Schwarzarbeit“) oder wegen Lohn- und Sozialdumpings bestraft wurden.
Zusätzlich wird der Auftraggeber folgende Nachweise verlangen:
- die Strafregisterbescheinigung bzw. für Gesellschaften die Registerauskunft für Verbände
- die Insolvenzdatei
- den Firmenbuchauszug
- die GISA – Auskunft
- die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers
- die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß der Bundesabgabenordnung
Dabei muss man das maximale Alter der Nachweise beachten, welches der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt hat. Dieser muss auch gleichwertige Dokumente der Behörden des Sitzstaates anerkennen, wenn das Unternehmen keinen Sitz in Österreich hat.
Wer muss diese Nachweise vorlegen?
Das Unternehmen muss diese Nachweise nicht selbst vorlegen, solange der öffentliche Auftraggeber sie direkt über eine für ihn kostenlos zugängliche Datenbank erhält (z.B. Insolvenzdatei). Ist das der Fall, muss sich der öffentliche Auftraggeber diese Nachweise selbst organisieren. Im Oberschwellenbereich gilt das zusätzlich für alle Nachweise, die dem öffentlichen Auftraggeber bereits in einem früheren Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorgelegt wurden und die die Eignung des Unternehmens nachweisen können.