Bekommen Bewerber und Bieter Schadenersatz bei einem Widerruf?
Ein Vergabeverfahren kann entweder damit enden, dass ein Zuschlag erteilt wird, oder damit, dass Auftraggeber die Ausschreibung widerrufen. Obwohl bei einem Widerruf niemand zu Unrecht „übergangen“ werden kann, tragen Bewerber und Bieter nicht immer das volle Risiko dafür, auf ihren Kosten sitzen zu bleiben.
Ein Widerruf darf nämlich nur aus bestimmten Gründen erfolgen, andernfalls ist er rechtswidrig und Auftraggeber können schadenersatzpflichtig werden. Selbst wenn der Widerruf rechtens war, müssen Auftraggeber unter Umständen Schadenersatz leisten. Dann haben geschädigte Bewerber bzw. Bieter Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Angebotsstellung und der Teilnahmekosten am Verfahren.
Wichtige Voraussetzung dafür ist unter anderen, dass Geschädigte eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätten und sie den Schaden nicht durch einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung oder einen Nachprüfungsantrag hätten abwenden können.
Rechtswidriger Widerruf: Schadenersatzklage mit Zwischenschritt
Auftraggeber dürfen eine Ausschreibung nur aus bestimmten Gründen widerrufen (z.B. sind die angebotenen Preise im Hinblick auf die Marktlage unangemessen oder es ist nur ein Angebot eingelangt).
Ansonsten ist der Widerruf rechtswidrig und das öffnet die Tür für eine Schadenersatzklage: Dafür müssen Geschädigte zuerst bei einem Verwaltungsgericht eine Feststellungsentscheidung erwirken. Darin muss festgehalten werden, dass der Widerruf rechtswidrig war. Danach können sie eine Klage auf Schadenersatz beim zuständigen Zivilgericht einbringen.
Schadenersatz auch beim zulässigen Widerruf
Schadenersatzklagen sind auch zulässig, wenn der Widerruf selbst zwar rechtskonform war, die Gründe dafür aber auf einem „qualifizierten“ Verstoß gegen andere Vergaberegeln beruhen. Zum Beispiel, wenn in den Ausschreibungsunterlagen ein rechtswidriges Zuschlagskriterium aufgenommen wurde, die Ausschreibungsunterlagen in Folge erfolgreich angefochten wurden und daher das Verfahren widerrufen werden musste. Der Widerruf selbst war zulässig, der Grund dafür beruhte aber auf einem Verstoß gegen das Bundesvergabegesetz. Diese behauptete Verursachung des Widerrufes darf aber nicht in einem Verstoß bestehen, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.
Auch in so einem Fall können Geschädigte also eine Schadenersatzklage erheben. Da es in diesem Fall keine Voraussetzung ist, dass der Widerruf rechtswidrig war, bedarf es hier auch keiner Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichts.