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Barrierefreiheitsgesetz: Auswirkungen auf die Auftragsvergabe

2 Minuten Lesezeit

Mit dem 28. Juni 2025 tritt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Das Gesetz verfolgt den Zweck, die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, um Menschen mit Behinderungen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Besonders betroffen sind IT-Dienstleistungen und digitale Lösungen, was direkte Auswirkungen auf öffentliche Ausschreibungen haben wird.

Was regelt das Barrierefreiheitsgesetz?

Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich sein müssen. Dies betrifft unter anderem:

  • IT-Hardware und Software (wie Computer, Mobilgeräte)
  • Selbstbedienungsterminals (z. B. Bankomaten und Fahrkartenautomaten)
  • Websites, Apps und Online-Dienste (insbesondere E-Commerce-Plattformen)

Produkte und Dienstleistungen müssen so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernisse genutzt werden können. Dazu gehört etwa, dass Websites leicht navigierbar sind, Informationen über verschiedene Sinne (z. B. als Text und Sprachausgabe) zugänglich sind und ausreichend Kontraste bieten.

Was bedeutet das BaFG für öffentliche Ausschreibungen?

Öffentliche Auftraggeber:innen sind verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihnen künftig beschafften Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind. Das BaFG betrifft daher auch die Vergabepraxis und hat direkte Auswirkungen auf Bieter:innen:

  1. Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen: Bieter:innen müssen in ihren Angeboten nachweisen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dies betrifft vor allem Unternehmen, die Hardware, Software oder digitale Dienste anbieten. Auch Websites und Apps müssen barrierefrei gestaltet sein, etwa durch Vorlesefunktionen, ausreichende Kontraste und die Zugänglichkeit über verschiedene Sinne.
  2. Erhöhte Dokumentations- und Nachweispflichten: Bieter:innen müssen eine technische Dokumentation und eine Konformitätserklärung bereitstellen, die belegt, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese Dokumentation ist für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Einhaltung wird durch das Sozialministeriumservice überwacht, das auch als Marktüberwachungsbehörde fungiert.
  3. Verwaltungsstrafen bei Nichteinhaltung: Unternehmen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, riskieren Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro.

Das BaFG stellt das Vergabewesen vor neue Herausforderungen, bietet aber auch die Chance, inklusivere und nutzerfreundlichere Lösungen zu fördern. Unternehmen, die sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, können sich Wettbewerbsvorteile sichern und ihre Marktposition stärken. Die Vorbereitung auf die gesetzlichen Vorgaben ist daher entscheidend, um ab Juni 2025 weiterhin erfolgreich an Ausschreibungen teilzunehmen.