Bestangebotsprinzip vs. Billigstangebotsprinzip
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt der Grundsatz des Bestangebotsprinzips. Das heißt, Auftraggeber:innen müssen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot wählen und dürfen nicht nur auf den billigsten Preis abstellen. Dadurch soll der Fokus auf Qualität, Regionalität und Folgekosten gelegt werden können sowie Lohn- und Sozialdumping verhindert werden. Nur bei hochstandardisierten Leistungen darf der Zuschlag dem billigsten Angebot erteilt werden (Billigstangebotsprinzip).
Auftraggeber:innen müssen in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, nach welchen Kriterien sie den Zuschlag erteilen werden.
Das Billigstangebotsprinzip
Beim Billigstangebotsprinzip ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium. Der Zuschlag wird dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt. Dabei stellt man nur auf die Herstellungs- oder Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten ab. Kosten, die nach Übergabe der Leistung entstehen, fallen nicht darunter. Sie können nur beim Bestangebotsprinzip in die Bewertung einfließen.
Das Bestangebotsprinzip
Beim Bestangebotsprinzip wird der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt. Es gibt zwei Modelle, nach dem das geschehen kann. Entweder der:die Auftraggeber:in geht nach den niedrigsten Kosten anhand eines Kostenmodells oder er:sie wählt das beste Preis-Leistungs-Verhältnis anhand von mehreren Zuschlagskriterien.
Beim Modell „niedrigste Kosten“ müssen neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten weitere Kostenelemente berücksichtigt werden. Zum Beispiel werden Folgekosten (Wartung, Nutzung, etc.) einkalkuliert. Ein mögliches Kostenmodell ist etwa die Lebenszykluskostenrechnung.
Die Qual der Wahl?
Als Grundregel gilt das Bestangebotsprinzip. Das Billigstangebotsprinzip kann ausnahmsweise gewählt werden, wenn die Qualität der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist und die Vergabe nicht ausdrücklich nach dem Bestangebotsprinzip erfolgen muss. Die Angebote müssen miteinander vergleichbar sein.
Bei folgenden Leistungen ist der Zuschlag zwingend nach dem Bestangebotsprinzip zu erteilen, selbst wenn die Qualität klar und eindeutig definiert ist:
- Bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die in bestimmten Verhandlungsverfahren (solche gemäß § 34 Z 2 bis 4 BVergG 2018) vergeben werden sollen, oder
- wenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt, oder
- bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 1 Million Euro beträgt oder
- bei einer Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialoges oder
- bei einer Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft.
Außerdem kann die Wahl des Zuschlagsprinzips durch andere gesetzliche Bestimmungen bestimmt werden (z.B. gesetzliche Preisbindung bei Büchern).