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Ein kurzer Überblick über Angebotsarten

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Mit ihrem Angebot erklären Bieter, dass sie eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen wollen.

Dabei muss sich ihr Angebot auf die gesamte ausgeschriebene Leistung beziehen, es sei denn, die Gesamtleistung wird aufgeteilt und in einzelnen Losen vergeben. In diesem Fall dürfen Bieter auch ein Teilangebot legen: Das ist ein Angebot, das sich nur auf bestimmte Lose bezieht.

Abgesehen von Teilangeboten gibt es auch Alternativangebote, Abänderungsangebote und Variantenangebote. Bieter müssen sich bei der Erstellung all dieser Angebote immer an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen halten.

Alternativangebot

Die Initiative für das Alternativangebot kommt von Bietern: Sie schlagen den Auftraggebern eine andere Leistung vor, als ausgeschrieben wurde, weil sie überzeugt sind, dass die gewünschte Lösung auch anders erreicht werden kann.

Alternativangebote können nur dann gelegt werden, wenn sie in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden. Außerdem müssen sie die von Auftraggebern vorgegebene Mindestanforderungen erfüllen und eine gleichwertige Leistung beinhalten. Bieter müssen zusätzlich ein ausschreibungsgemäßes Angebot legen, es sei denn, in der Ausschreibung wurde etwas anderes festgelegt.

Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Bedingungen beziehen. Bieter müssen für jedes Alternativangebot den Gesamt-Alternativangebotspreis angeben, selbst wenn es sich nur auf einzelne Teile der Gesamtleistung bezieht.

Abänderungsangebot

Das Abänderungsangebot beinhaltet eine geringfügige technische Änderung. Die angebotene Leistung weicht nur gering von der Ausschreibung ab und stellt daher kein Alternativangebot dar. Abänderungsangebote sind immer zulässig, solange der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung nichts anderes festlegt.

Variantenangebot

Wenn sich Auftraggeber noch nicht festlegen möchten, welche von mehreren Alternativen sie beauftragen werden, können sie in der Ausschreibung alternative Lösungswege zur Hauptvariante vorgeben. Bieter legen dann zusätzlich zum Angebot zur Hauptvariante ein Variantenangebot, das auf einer Ausschreibungsvariante basiert. Das Variantenangebot kann sich wie das Alternativangebot auf wirtschaftliche, rechtliche und technische Abwandlungen des Hauptangebotes beziehen. Auftraggeber müssen solche Angebote ausdrücklich erlauben ¬– sie kann sie sogar vorschreiben. Die Initiative liegt im Gegensatz zum Alternativangebot also bei den Auftraggebern.