Frist für den Nachprüfungsantrag verpasst. Was nun?
Wird ein Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist eingebracht, ist er verspätet. Das Verwaltungsgericht muss den Antrag zurückweisen, ohne sich damit inhaltlich zu befassen. Haben Antragsteller die Frist jedoch wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses versäumt, können sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Was ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Durch eine Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Wann kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden?
Eine Wiedereinsetzung ist nur bei sogenannten "prozessualen" Fristen möglich. Das sind Zeiträume, bis zu deren Ablauf eine Partei eine bestimmte Prozesshandlung vornehmen kann oder muss. Im Vergaberecht ist das zum Beispiel die Frist für den Nachprüfungsantrag.
Wird hingegen die Frist zur Einbringung eines Feststellungsantrags oder die Teilnahme- bzw. die Angebotsfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich.
Was sind die Voraussetzungen?
Die Partei muss glaubhaft machen, dass
- sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
- eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt
- und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ist zum Beispiel eine plötzliche, schwere Erkrankung.
Die Partei muss nicht gänzlich unverschuldet die Frist versäumt haben, auch bei leichter Fahrlässigkeit muss das Gericht die Wiedereinsetzung bewilligen.
Wie schnell muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Gleichzeitig muss die versäumte Handlung gesetzt werden. Der Nachprüfungsantrag muss also gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht werden.