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FSR VO – So können sich Bieter gegen Entscheidungen der Europäischen Kommission wehren

2 Minuten Lesezeit

Ab 12. Oktober 2023 müssen in großen Vergabeverfahren aufgrund der EU-Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (FSR) Meldungen an die Europäische Kommission darüber erstattet werden, ob Unternehmen durch Drittstaaten finanziert werden oder nicht. Die Kommission überprüft diese Meldungen und entscheidet, ob Subventionen den europäischen Binnenmarkt verzerren. Ihre Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses. Je nach Inhalt wird zwischen folgenden Beschlussarten unterschieden:

Beschlüsse, die an das Unternehmen gerichtet sind, das sind

  • der Verpflichtungsbeschluss, in dem einem Unternehmen Verpflichtungen auferlegt werden, um Marktverzerrungen zu beseitigen sowie
  • der Beschluss, keine Einwände zu erheben.

Beschlüsse, die an den:die Auftraggeber:in gerichtet sind, das sind

  • der Beschluss, dass das Angebot nicht ordnungsgemäß und daher abzulehnen ist sowie
  • der Beschluss, mit dem die Vergabe des Auftrags untersagt wird

Betroffenenrechte im Prüfungsverfahren vor der Kommission

Bevor die Kommission einen Beschluss überhaupt erlässt, muss sie dem geprüften Unternehmen ermöglichen, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Um das Recht auf Stellungnahme sinnvoll zu nutzen, haben Unternehmen auch das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission. Die Frist, binnen derer die Stellungnahme abgegeben werden muss, legt die Kommission fest. Sie muss mindestens zehn Arbeitstage lang sein.

Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Kommission: Die Nichtigkeitsklage

Generell können Handlungen eines Organs der Europäischen Union (EU) vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft werden. Betroffene müssen dafür eine Nichtigkeitsklage nach dem EU-Recht erheben. Ist die Klage begründet, erklärt der Gerichtshof die gesamte oder Teile der Handlung für nichtig. Auch Beschlüsse der Europäischen Kommission können mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden.

Sogenannte „privilegierte“ Kläger, wie z.B. EU-Mitgliedstaaten können immer eine Klage gegen die Handlungen von EU-Organen einreichen. Hingegen müssen juristische Personen wie Unternehmen oder Einzelpersonen nachweisen, dass

  • sie eine an sie gerichtete Handlung erhalten haben oder
  • sie von der Handlung sowohl unmittelbar als auch individuell betroffen

Ist der Kommissionsbeschluss an den:die Auftraggeber:in gerichtet, müsste das Unternehmen  daher nachweisen, dass es von diesem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist.

Die Nichtigkeitsklage muss auf einen der folgenden Gründe beruhen:

Die Klage muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Beschluss dem Kläger mitgeteilt wurde, beim Gerichtshof eingereicht werden.