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Können Bieter:innen ihr Angebot zurücknehmen?

2 Minuten Lesezeit

In der Regel werden Angebote verbindlich abgegeben. Auftraggeber:innen müssen mit einer einfachen Zusage das Angebot annehmen können. Aber was, wenn man im Nachhinein z.B. auf einen Kalkulationsfehler draufkommt? Können Bieter:innen ihr Angebot einfach zurückziehen?

In der Angebotsfrist: Ja

Bis zum Ende der Angebotsfrist können Bieter:innen ihre Angebote ändern oder ergänzen. Dabei wird das Angebot zurückgezogen und ein neues Angebot abgegeben. Bis zum Ablaufen der Angebotsfrist können Bieter:innen auch vom gesamten Angebot zurücktreten. Das ist alles dem:der Auftraggeber:in mitzuteilen.

In der Zuschlagsfrist: Nein, aber …

Das Ende der Angebotsfrist bedeutet den Beginn der Zuschlagsfrist. In dieser Zeit entscheiden Auftraggeber:innen, wem sie den Auftrag erteilen. Während der Zuschlagsfrist können Bieter:innen weder vom Angebot zurücktreten noch davon abweichen. Sie sind an ihre Angebote gebunden. Sollten sie ihre Bindung des Angebots verletzen, führt das zur schadenersatzlichen Haftung gegenüber dem:der Auftraggeber:in.

Die Dauer der Zuschlagsfrist wird in der Ausschreibung festgelegt und ist kurz zu halten. Maximal fünf Monate (im Ausnahmefall bis zu sieben Monate) sind dabei zulässig. Sollte in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben sein, beträgt sie einen Monat.

Die Bindefrist der Bieter:innen kann in manchen Fällen verlängert werden, und zwar

  • wenn Bieter:innen auf Ersuchen der Auftraggeber:innen die Bindungswirkung des Angebots erstrecken oder
  • wenn Auftraggeber:innen auf Ersuchen der Bieter:innen die Bindung an das Angebot aufheben. Das geht aber nur, wenn das Angebot für die Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt.

Bieter:innen können auch eine Zuschlagserteilung nicht ablehnen. Es wäre aber möglich, den durch die Zuschlagserteilung zustande gekommenen Vertrag zivilrechtlich anzufechten, z.B. wegen eines Irrtums.

Mit Ablauf der Zuschlagsfrist fällt auch die Bindung an das Angebot weg. Sollte der Zuschlag daher nach Ende der Zuschlagsfrist erteilt werden, entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters oder der Bieterin, dass er:sie den Auftrag annimmt. Sollte sich die Zuschlagserteilung also verzögern, müssen Auftraggeber:innen darauf achten, dass sie rechtzeitig um Verlängerung der Bindefrist ersuchen.