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Korruption – wenn Geschenke strafbar machen

2 Minuten Lesezeit

Das öffentliche Beschaffungswesen ist korruptionsanfällig: Unternehmen haben ein Interesse daran, Aufträge zu erhalten und leider hat die Vergangenheit gezeigt, dass manche dafür nicht vor Bestechungsversuchen zurückschrecken. Korruption kann einen fairen Wettbewerb verhindern und durch die Beauftragung eines bevorzugten Unternehmens, anstatt des Bestbieters, zu höheren Kosten für den Staat führen.

Das Korruptionsstrafrecht soll verhindern, dass Amtsträger – z.B. die verantwortlichen Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers – ihre Position zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten – z.B. eines Bieters – missbrauchen.

Wer ist ein Amtsträger?

Ein Amtsträger ist jeder, der für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt. Auch ein Organ oder ein Bediensteter eines staatsnahen Unternehmens ist vom Begriff des Amtsträgers umfasst, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten untergeordneter Art oder reine Hilfstätigkeiten ausführen, wie z.B. Portiere oder Reinigungspersonal.

Im Beschaffungsprozess ist Amtsträger unter anderem der beim Auftraggeber für eine konkrete Auftragsvergabe zuständige Mitarbeiter (z.B. der Verwalter am Beschaffungsportal).

Bestechung und Bestechlichkeit

Korruptes, strafbares Verhalten liegt zunächst dann vor, wenn jemand einem Amtsträger einen Vorteil für ihn oder für einen anderen anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträger pflichtwidrig ein Amtsgeschäft durchführt oder unterlässt (Bestechung). Schon das bloße Anbieten eines Vorteils ist strafbar, das Amtsgeschäft muss daher nicht tatsächlich vorgenommen werden. Andererseits macht sich auch ein Amtsträger strafbar, der für denselben Zweck für sich oder einen anderen einen Vorteil einfordert, annimmt oder sich versprechen lässt (Bestechlichkeit). Unter „Vorteilen“ sind vor allem Geld- und Sachleistungen, Auszeichnungen, Rabatte, Gutscheine und Forderungsverzichte zu verstehen.
Ein Amtsträger handelt pflichtwidrig, wenn ihn dieser Vorteil bei Vornahme des Amtsgeschäfts und seiner Entscheidungsfindung beeinflusst. Pflichtwidrigkeit liegt bereits dann vor, wenn etwa ein Anliegen (z.B. ein Akt) wegen des Vorteils bevorzugt behandelt und deshalb vorgereiht wird, unabhängig davon wie die inhaltliche Entscheidung ausfällt.

Vorteilsannahme, Vorteilszuwendung und Anfüttern

Nicht nur die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts, sondern auch die pflichtgemäße Vornahme ist unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Fordert ein Amtsträger für die pflichtgemäße Erledigung oder Unterlassung eines bestimmten Amtsgeschäfts einen Vorteil, spricht man von unerlaubter „Vorteilsannahme“. Umgekehrt macht sich derjenige, der dem Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäfts den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, der Vorteilszuwendung strafbar. Beim ebenfalls strafbaren „Anfüttern“ wird der Vorteil nicht für ein konkretes Amtsgeschäft angeboten bzw. gefordert, sondern soll etwaige künftige Amtsgeschäfte beeinflussen. Es macht auch in diesen Fällen keinen Unterschied, ob der Vorteil dem Amtsträger oder einem Dritten zukommen soll.
Ausgenommen ist die Annahme sogenannter „gebührlicher Vorteile“, das sind zB Vorteile, die gesetzlich erlaubt sind, Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss ausübt oder orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts.

Vorsicht Verbandsverantwortlichkeit!

Verbände, das sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, haften in Form einer Verbandsgeldbuße grundsätzlich für Straftaten, die ein dem Verband zurechenbarer Entscheidungsträger oder Mitarbeiter zu Gunsten des Verbandes begangen hat oder durch die Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen. Dies betrifft daher all jene (öffentlichen) Auftraggeber und Bieter, die in einer dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz unterliegenden Form (AG, GmbH etc.) organisiert sind.

Beispiele für Korruption im Vergabeverfahren

Korruption im Rahmen eines Vergabeverfahrens kann z.B. in folgenden Situationen auftreten:

  • Bestechung: Ein Bieter bietet einem Mitarbeiter des Auftraggebers eine Geldsumme für die Bekanntgabe von Details aus den Angeboten anderer Bieter an, um diese in der letzten Angebotsrunde unterbieten zu können.
  • Vorteilsannahme: Ein hochrangiger Mitarbeiter eines öffentlichen Auftraggebers verlangt von einem Bauunternehmen eine unangemessene Preisreduktion für den Umbau des Hauses eines Freundes. Als Gegenleistung wird das Bauunternehmen für ein Sanierungsprojekt der Gemeinde – neben anderen Unternehmen – zur Angebotslegung aufgefordert.
  • Anfüttern: Ein IT-Hardware-Händler lässt dem Bürgermeister einer Gemeinde regelmäßig Gratisprodukte seines Unternehmens zukommen, um bei künftigen Direktvergaben jedenfalls zur Angebotslegung aufgefordert zu werden.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei