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Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

Öffentliche Auftraggeber müssen festlegen, mit welchen Nachweisen Bewerber oder Bieter ihre Eignung, also ihre

zu belegen hat. Bei der Zuverlässigkeit müssen Bieter stets ihre eigene Zuverlässigkeit nachweisen und es ist ausgeschlossen, dass sie sich auf die Zuverlässigkeit eines anderen stützt.

Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis können sich Unternehmer für einen bestimmten Auftrag jedoch auf die Kapazitäten anderer Unternehmer stützen.

Das gilt unabhängig der rechtlichen Beziehung zwischen Bewerber bzw. Bieter und diesen Unternehmen. Es können Subunternehmen sein, müssen es aber nicht: Unternehmen können zum Beispiel ein Gerät vermieten, das zur Erbringung der Leistung notwendig ist, ohne selbst einen Teil der Leistung zu erfüllen. Auch Unternehmen, die Arbeitskräfte überlassen, die für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit notwendig sind, ist nicht zwingend Subunternehmer, können aber für den Nachweis der Eignung in Frage kommen. Bieter– und Arbeitsgemeinschaften können sich auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.

Bewerber bzw. Bieter müssen vielmehr nachweisen, dass ihnen die Mittel anderer Unternehmen für die Auftragsausführung tatsächlich zur Verfügung stehen. Als Nachweis können sie z.B. die verpflichtende Zusage vorlegen, dass Unternehmen ihnen die erforderlichen Geräte, Arbeitskräfte, etc. zur Verfügung stellen wird.

Dabei ist stets zu beachten, dass nicht die gesamte Befugnis oder Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmen gedeckt wird. Bewerber bzw. Bieter müssen eine eigene Befugnis bzw. grundlegende Leistungsfähigkeit haben, die durch andere Unternehmen ergänzt werden.