Neue EU-Vergaberegeln für Netto-Null-Technologien: Was Auftraggeber:innen beachten müssen
Am 28. Juni 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1735 zur Förderung der Produktion von Netto-Null-Technologien in der EU kundgemacht. Seit dem 29. Juni 2024 gelten neue vergaberechtliche Vorschriften für Aufträge und Konzessionen, die diese Technologien betreffen.
Neue vergaberechtliche Verpflichtungen
Die Verordnung (auch: „Netto-Null-Industrie-Verordnung“) ergänzt die bestehenden EU-Vergaberichtlinien. Sie zielt darauf ab, die Produktion und Versorgung strategischer Netto-Null-Technologien in der EU zu sichern. Auftraggeber:innen müssen nun zusätzliche Nachhaltigkeits– und Sektorbestimmungen bei der Vergabe von Aufträgen berücksichtigen.
Hinweis: Netto-Null-Technologien sind technologische Lösungen und Systeme, die darauf abzielen, keine Netto-Treibhausgasemissionen zu verursachen, um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen.
Anwendungsbereich
Die Regelungen betreffen alle Vergabeverfahren, die ab dem 29. Juni 2024 eingeleitet wurden und Technologien wie Solar-, Windkraft-, Wärmepumpen- bzw. CO2-Speichertechnologien umfassen – unabhängig vom Anteil am Auftragswert.
Sondervergaberechtliche Bestimmungen
Eine wichtige Neuerung ist die Einführung von verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit. Diese werden bis zum 30. März 2025 von der Kommission festgelegt und müssen z.B. den CO2-Fußabdruch und die Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Zudem müssen Auftraggeber:innen bei Bauaufträgen und Baukonzessionen eine der folgenden drei Bedingungen in den Vertrag aufnehmen:
- Soziale oder beschäftigungsbezogene Erwägungen in Form einer Bedingung für die Auftragsausführung
- Nachweis der Einhaltung geltender Cybersicherheitsanforderungen
- Rechtzeitige Lieferung der Technologie, einschließlich der Festlegung einer Strafgebühr bei Nichteinhaltung
Resilienzkriterium: Stärkung der Resilienz der EU
Das Resilienzkriterium soll die Abhängigkeit von Drittstaaten bei der Versorgung mit Netto-Null-Technologien verringern. Hierbei dürfen maximal 50 Prozent der verwendeten Technologien oder ihrer Komponenten aus Drittstaaten stammen. Andernfalls sind Auftragnehmer:innen verpflichtet, eine Konventionalstrafe in Höhe von mindestens 10 Prozent des Werts der Netto-Null-Technologien zu zahlen.
Ausnahmen von sondervergaberechtlichen Bestimmungen
Ausnahmen von den Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit sind u.a. möglich, wenn die benötigte Technologie nur von einer:einem bestimmten Anbieter:in geliefert werden kann oder die neuen Regeln unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden. Dies muss jedoch begründet und dokumentiert werden.