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Neue EU-Verordnung – Auswirkungen auf die Auftragsvergabe

2 Minuten Lesezeit

Die EU-Verordnung 2024/1610 (Heavy-Duty Vehicles Regulation, HDV-VO) wurde am 6. Juni 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie bringt bedeutende Änderungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere bei der Beschaffung von Stadtbussen und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen.

Anwendungsbereich der Verordnung

Die HDV-VO ist unmittelbar auf Vergabeverfahren und Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich anwendbar, die dem BVergG 2018 und dem BVergGKonz unterliegen und ab dem 1. Juli 2024 eingeleitet wurden. Die neuen Regelungen betreffen Lieferaufträge über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Mietkauf von emissionsfreien Stadtbussen. Darüber hinaus sind Dienstleistungsaufträge oder -konzessionsverträge betroffen, deren Hauptgegenstand die Nutzung solcher Busse ist.

Als Stadtbusse im Sinne der Verordnung gelten alle Niederflurfahrzeuge der Klasse M3, die eine technisch zulässige Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen im beladenen Zustand haben. Dies schließt sowohl Eindeck-, Doppeldeck- als auch Gelenkfahrzeuge und alle offenen Eindeck- und Doppeldeckfahrzeuge (Fahrzeuge ohne Dach) mit ein.

Achtung: Eindeck-Niederflurfahrzeuge in starrer Bauweise der Fahrzeugklasse II gelten nicht als Stadtbusse. Das sind beispielsweise Überland-(Reise)Busse (sogenannte „coaches“).

Wirtschaftlich günstigstes Angebot im Fokus der Auftragsvergabe

Die HDV-VO schreibt vor, dass öffentliche Aufträge nicht mehr allein nach dem niedrigsten Preis (Billigstbieterprinzip) vergeben werden dürfen. Stattdessen müssen Auftraggeber:innen das wirtschaftlich günstigste Angebot (Bestbieterprinzip) wählen, um neben den Kosten auch qualitative Kriterien wie Nachhaltigkeit und Lieferkettenverfügbarkeit zu berücksichtigen.

Zwingende Verwendung bestimmter Zuschlagskriterien

Grundsätzlich steht es Auftraggeber:innen frei, die Qualität des Leistungsgegenstandes sowie die Zuschlagskriterien festzulegen. Die HDV-VO schränkt dieses Ermessen jedoch ein. Bei der Beschaffung von Stadtbussen müssen mindestes zwei der folgenden Kriterien beachtet werden:

  • Anteil der Produkte der Angebote aus Drittländern
  • Verfügbarkeit wesentlicher Ersatzteile
  • Zusagen der Bieter:innen, dass sich etwaige Änderungen seiner Lieferkette nicht nachteilig auf die Ausführung des Auftrags auswirken
  • Nachweis, dass die Organisation der Lieferkette den Anforderungen der Versorgungssicherheit entspricht
  • Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, die über den Mindeststandard der EU hinausgehen

Diese Kriterien können sowohl als technische Spezifikationen als auch als Zuschlagskriterien dienen.

Neue Zielvorgaben zur CO2-Reduktion

Die Verordnung normiert erstmals CO2-Zielwerte für Hersteller:innen von Nutzfahrzeugen und erweitert den Geltungsbereich auf den Großteil der Lastkraftwagen, wozu auch Müllwagen, Kipper, Betonmischer, Stadtbusse, Überlandbusse und Anhänger zählen. Ab dem Jahr 2030 müssen 90 Prozent der neuen Stadtbusse emissionsfrei sein – ab 2035 sogar 100 Prozent. Hersteller:innen dürfen entscheiden, welche Technologien sie dafür einsetzen (z.B. Wasserstoff oder Elektrifizierung).