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Neue Verpflichtungen für Auftraggeber:innen in großen Vergabeverfahren

2 Minuten Lesezeit

Seit dem 12. Juli 2023 müssen Auftraggeber:innen und Bieter:innen die Vorgaben der EU-Verordnung 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (FSR) einhalten. Die Verordnung ist auf die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach dem BVergG 2018 sowie von Konzessionsverträgen nach dem BVerGKonz 2018 anwendbar, deren geschätzter Auftragswert mindestens 250 Millionen Euro beträgt.

Hintergrund der neuen EU-Verordnung

Aus Sicht der Europäischen Kommission gab es immer mehr Subventionen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU), die im Gegensatz zu Subventionen der EU-Staaten keinerlei Kontrolle unterlagen. Drittstaatlich subventionierte Unternehmen konnten daher bei großen Vergabeverfahren Angebote legen, mit denen europäische Unternehmen nicht mithalten können. Das führte zu einer Verzerrung des Wettbewerbs am EU-Binnenmarkt, gegen die die EU mit dieser Verordnung entgegenwirken möchte. Die Kommission wird solche Subventionen künftig prüfen und Auftraggeber:innen gegebenenfalls anweisen, Angebote drittstaatlich subventionierter Unternehmen auszuscheiden.

Was Auftraggeber:innen ab 12. Juli beachten müssen

Auftraggeber:innen müssen in der Bekanntmachung (mangels Bekanntmachung in den Auftragsunterlagen) darauf hinweisen, dass Bewerber:innen und Bieter:innen ihre Meldepflicht gemäß Art. 29 der Verordnung einhalten müssen.

Die Meldepflicht umfasst finanzielle Zuwendungen von mindestens vier Millionen Euro pro Drittstaat in den drei Jahren vor der Meldung. Sollte keine maßgebliche finanzielle Zuwendung erfolgt sein, ist eine „Erklärung“ abzugeben. Diese Meldung bzw. Erklärung müssen Bieter:innen gemeinsam mit dem Angebot abgeben. In einem mehrstufigen Verfahren müssen Bewerber:innen sie zweimal abgeben: das erste Mal mit dem Teilnahmeantrag und das zweite Mal, aktualisiert, mit dem Angebot.

Auftraggeber:innen müssen die Meldung bzw. Erklärung der Europäischen Kommission weiterleiten.

  • Wenn die Meldung bzw. Erklärung fehlt, müssen Auftraggeber:innen das Angebot ausscheiden (bzw. dürfen sie den Teilnahmeantrag nicht berücksichtigen).

Auftraggeber:innen, die vermuten, dass die Bieter:in oder Bewerber:in von einem Drittstaat subventioniert wird und keine Meldung, sondern eine Erklärung abgegeben hat, müssen ihre Vermutung der Kommission mitteilen.

Überprüfung der Meldung und Folgen für Auftraggeber:innen

Bei einer Meldung überprüft die Kommission, ob die Subvention den Wettbewerb verzerrt und ob die Verzerrung verhindert werden kann. Die Kommission hat ungefähr 130 Tage Zeit für diese Überprüfung. In diesem Zeitraum dürfen alle weiteren Schritte des Vergabeverfahrens gesetzt werden – bis auf die Zuschlagserteilung. Am Ende der Überprüfung erlässt sie einen Beschluss:

  • Sollte sie keine Einwände haben, kann der Zuschlag erteilt
  • Andernfalls untersagt sie die Zuschlagserteilung an bestimmte Bieter:innen. Auftraggeber:innen müssen solche Angebote ausscheiden.
  • Sollte bis zum Ablauf der Frist kein Beschluss ergehen, darf der Zuschlag erteilt
  • Sollte das günstigste Angebot von jemanden stammen, der:die eine Erklärung (und keine Meldung) abgegeben hat, kann ihm:ihr der Zuschlag erteilt werden, bevor die Überprüfung der Meldungen anderer Bieter:innen abgeschlossen ist.

Weitere Informationen dazu gibt es im aktuellen Rundschreiben des Justizministeriums.