Auftraggeber müssen bei Rahmenvereinbarungen geschätztes und maximales Auftragsvolumen bekanntgeben.
EuGH: Bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung sind sowohl das geschätzte als auch das maximale Auftragsvolumen anzugeben. Mit Erreichen des maximalen Volumens endet die Rahmenvereinbarung. Das Urteil schränkt die Flexibilität von Rahmenvereinbarungen ein und verlangt Anpassungen in der Vergabepraxis. Es bringt aber auch Rechtssicherheit. Rechtlicher Kontext Rahmenvereinbarungen geben Auftraggebern viel Flexibilität für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Einzelbeschaffungen. […]