Rechtsschutz für Unternehmen im Vergabeverfahren – Teil 4: Die Revision
Manchmal bleiben Rechtsschutzmöglichkeiten im Umfeld von Vergabeverfahren wie das Nachprüfungsverfahren oder der Feststellungsantrag ohne Erfolg. Diese Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts sind aber nicht immer endgültig: Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einlegen.
Voraussetzungen für eine Revision
Eine Revision kann nur dann eingebracht werden, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn:
- die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht,
- es zu dieser Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung gibt oder
- die bisherige Rechtsprechung uneinheitlich ist.
Ob eine ordentliche Revision möglich ist, entscheidet zunächst das Verwaltungsgericht selbst. Hält es eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, kann eine ordentliche Revision erhoben werden. Andernfalls bleibt die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision, bei der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gesondert begründet werden muss.
Fristen und Formalitäten
Die Revision muss innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht eingebracht werden, das die Entscheidung getroffen hat. Zudem besteht grundsätzlich eine Anwaltspflicht: Die Revision muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. In Steuerangelegenheiten sind auch Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen befugt, eine Revision einzulegen.
Ablauf des Verfahrens
Nach Einbringung der Revision kann die Gegenseite eine Revisionsbeantwortung verfassen. In der Regel erfolgt keine automatische aufschiebende Wirkung – das bedeutet, die angefochtene Entscheidung bleibt zunächst vollstreckbar. Eine aufschiebende Wirkung kann jedoch in begründeten Fällen beantragt werden, wenn der Vollzug der Entscheidung zu unverhältnismäßigen Nachteilen führen würde.
Der VwGH prüft die Revision und kann die angefochtene Entscheidung aufheben, falls eine Rechtsverletzung vorliegt. Das Verwaltungsgericht muss dann unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des VwGH neu entscheiden. Alternativ kann der VwGH auch selbst eine Sachentscheidung treffen oder die Revision zurückweisen, wenn die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Alternative: Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Neben der Revision gibt es die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu erheben, wenn Grundrechte verletzt wurden. In manchen Fällen tritt der VfGH die Entscheidung jedoch an den VwGH zur weiteren Prüfung ab.
Blog-Serie „Rechtsschutz für Unternehmen im Vergabeverfahren“
Unternehmen, die an Ausschreibungen teilnehmen, haben im Vergaberecht spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten, um sich gegen rechtswidrige Entscheidungen zu wehren. Dieser Beitrag ist der vierte Teil unserer fünfteiligen Blog-Serie „Rechtsschutz für Unternehmen im Vergabeverfahren“.
- Teil 1 der Serie beschäftigt sich mit dem Nachprüfungsverfahren
- Teil 2 mit der einstweiligen Verfügungen
- Teil 3 mit dem Feststellungsverfahren
- Teil 5 beschliesst unsere Blog-Serie mit der Beschwerde an den VfGH