Saubere Mobilität in der öffentlichen Beschaffung: die Clean Vehicles Directive
Österreich hat sich, wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten, als Ziel gesetzt, im Wege des Vergabeverfahrens saubere Mobilitätslösungen zu fördern und die Nachfrage nach emissionsarmen und emissionsfreien Nutzfahrzeugen zu stärken.
Dieser Blog-Post beleuchtet zwei große Änderungen: die Einführung „sauberer“ Fahrzeuge und die Festlegung nationaler Mindestziele für deren öffentliche Beschaffung.
Im österreichischen Bundesvergabegesetz ist bereits vorgesehen, dass Auftraggeber bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer berücksichtigen müssen. Diese Regelung hat ihren Ursprung in einer europäischen Richtlinie, die nun überarbeitet wurde und umgangssprachlich Clean Vehicles Directive (CVD) heißt.
Wann sind Nutzfahrzeuge „sauber“?
Die überarbeitete Richtlinie betrifft die Beschaffung leichter und schwerer Nutzfahrzeuge, die vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck (Klasse M) oder von Gütern ausgelegt und gebaut (Klasse N) sind.
Als sauber gelten leichte Nutzfahrzeuge (M1, M2, N1), wenn
- deren Auspuffemissionen höchstens 50 g CO2/km bzw. ab 1. Jänner 2026 0 g CO2/km entsprechen und
- deren Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrtbetrieb unterhalb von 80% der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen bzw. keine Luftschadstoffemissionen ausstoßen.
- Schwere Nutzfahrzeuge (I M3, A M3, N2, N3) gelten als sauber, wenn sie mit alternativen Kraftstoffen wie Elektrizität, Wasserstoff oder Erdgas betrieben werden.
Busse sind emissionsfrei, wenn sie keinen Verbrennungsmotor haben oder der Verbrennungsmotor weniger als 1 g CO2/kWh oder weniger als 1 g CO2/km ausstößt.
Österreichs Mindestziele bis 2030
Österreich hat sich verpflichtet, je nach Zeitraum mindestens folgende Quoten an sauberen bzw. emissionsfreien Nutzfahrzeugen bei der öffentlichen Beschaffung zu erfüllen:
Diese Mindestziele müssen bei Verträgen über den Kauf, das Leasing, die Anmietung oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich berücksichtigt werden. Erfasst sind außerdem Verkehrsdienste im Öffentlichen Personennahverkehr und weitere Sonderverkehrsdienste (z.B. Abholung von Siedlungsabfällen, Postbeförderung auf der Straße).
Umsetzung in Österreich
Diese neuen Regelungen müssen noch bis 2. August 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Dann sind sie auf jene Vergabeverfahren anzuwenden, die ab diesen Tag durch Bekanntmachung eingeleitet werden.