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Schwellenwerteverordnung wurde verlängert

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Der Gesetzgeber hat gerade noch rechtzeitig die Schwellenwerteverordnung verlängert. Der Schwellenwert für Direktvergaben in Höhe EUR 100.000 wird damit auch über den 31.12.2020 hinaus (zumindest bis 31.12.2022) Gültigkeit haben.

Die bisher bekannten Wertgrenzen, insbesondere für Direktvergaben, bleiben somit unverändert erhalten. Im Nachfolgenden werden die einzelnen Verfahrensarten und die jeweiligen Schwellenwerte dargestellt (Link zur ursprünglichen Verordnung und Link zur Verordnungsverlängerung):

Verfahrensarten* und Schwellenwerte:

  • Direktvergaben von öffentlichen Auftraggebern (§ 46 Abs 2): EUR 100.000 (statt EUR 50.000)
  • Direktvergaben von Sektorenauftraggebern (§ 213 Abs 4): EUR 100.000 (statt EUR 75.000)
  • Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 44 Abs 2 Z 1): EUR 100.000 (statt EUR 80.000)
  • Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 43 Z 2): EUR 100.000 (statt EUR 80.000)
  • Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen (§ 43 Z 1): EUR 1.000.000 (statt EUR 300.000)

* Die Schwellenwerte gelten ausschließlich für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich!