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So funktioniert die Bottom-up Inhouse-Vergabe

2 Minuten Lesezeit

Die Regelungen des Vergaberechts sind auf Inhouse-Vergaben nicht anwendbar. Das Bundesvergabegesetz normiert genaue Kriterien, wann so eine Vergabe vorliegt und somit von seinem Anwendungsbereich ausgenommen wird. Neben den Kriterien für eine „klassische“ vertikale Inhouse-Vergabe kennt das Gesetz noch die umgekehrte, sogenannte „Bottom-up“ Inhouse-Vergabe und die horizontale „Schwestern“ Inhouse-Vergabe.

Während bei einer vertikalen Inhouse-Vergabe der kontrollierende Rechtsträger (Muttergesellschaft) dem kontrollierten Rechtsträger (Tochtergesellschaft) einen Auftrag erteilt, ist dies bei der „Bottom-up“ Inhouse-Vergabe genau umgekehrt: Hier erteilt der kontrollierte Rechtsträger den Auftrag an den kontrollierenden Rechtsträger. Und wieder müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, damit eine vergabefreie Inhouse-Vergabe vorliegt:

1. Kontrollkriterium

Im Gegensatz zur klassischen vertikalen Inhouse-Vergabe erfolgt die Auftragsvergabe bei der umgekehrten Inhouse-Vergabe von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft, die ebenfalls öffentliche Auftraggeberin ist. Damit das Kontrollkriterium erfüllt ist, muss in diesem Fall also die Auftragnehmerin (die Mutter) über die Auftraggeberin (die Tochter) eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über die eigene Dienststelle. Die Muttergesellschaft, als Auftragnehmerin, hat also einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der Tochtergesellschaft, der Auftraggeberin. Sie kann das Verhalten der Tochter somit allein bestimmen.

Die Kontrolle über den Auftraggeber muss die Muttergesellschaft nicht direkt ausüben, sie kann auch mittelbar, z.B. über eine dazwischengeschaltete Tochter, erfolgen. Im Gegensatz zur klassischen Inhouse-Vergabe ist eine gemeinsame Kontrolle über die auftraggebende Tochtergesellschaft bei dieser Variante unzulässig.

2. Wesentlichkeitskriterium

Wie bei der vertikalen Inhouse-Vergabe müssen außerdem mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der auftraggebenden Tochtergesellschaft für die Muttergesellschaft getätigt werden, damit ein Auftrag von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft nicht unter die Bestimmungen des BVergG fällt.

Maßgeblich ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre erbrachten Leistungen oder ein anderer geeigneter, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender, Wert. Wenn es für die letzten drei Jahre wegen erst später erfolgter Unternehmensgründung oder Aufnahme der Geschäftstätigkeit keine solche Werte gibt oder diese wegen einer Umstrukturierung nicht mehr relevant sind, so reicht es, die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten z.B. durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft zu machen.

Auf die Muttergesellschaft trifft das jedoch nicht zu – sie muss keinen bestimmten Anteil ihrer Tätigkeiten für die Tochter erbringen.

3. Beteiligungskriterium

Im Unterschied zur klassischen Inhouse Vergabe ist es unerheblich, ob eine private Kapitalbeteiligung an den Auftragnehmern besteht oder nicht.