Zugangsbeschränkungen für Bieter aus Drittstaaten
Im August 2022 ist nach mehr als zehn Jahren Verhandlungen die EU-Verordnung zum IPI in Kraft getreten. Als ultimativen Schritt kann die Kommission Auftraggeber:innen dazu verpflichten, Angebote aus Drittstaaten schlechter zu bewerten oder auszuschließen.
Die Kommission darf den Zugang von Unternehmen aus diesem Staat zum europäischen Beschaffungsmarkt einschränken, wenn Verhandlungen scheitern.
Die Idee der Verordnung ist es, ein bestehendes Missverhältnis zwischen der EU und Drittstaaten auszugleichen.
Die IPI-Verordnung gilt nicht für Mitgliedstaaten des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sowie für Länder, die in Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 978/2012 genannt werden.
Untersuchungen, Verhandlungen und Zugangsbeschränkungen
Die Kommission untersucht zunächst etwaige Zugangsbeschränkungen und verhandelt dann mit dem betroffenen Drittstaat über deren Abschaffung. Wenn nach zehn bis maximal fünfzehn Monaten keine Einigung erzielt wird, kann der Zugang für Unternehmen aus diesem Staat zum europäischen Beschaffungsmarkt eingeschränkt werden.
Ausnahmen
Eine IPI-Maßnahme gilt nur über einem festgelegten Schwellenwert und kann Auftraggeber:innen dazu verpflichten:
- Angebote von Wirtschaftsteilnehmer:innen aus dem Drittland schlechter zu bewerten oder
- diese ganz auszuschließen.
Eine IPI-Maßnahme läuft nach fünf Jahren ab, kann jedoch verlängert werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn ausschließlich Angebote aus Drittstaaten den Ausschreibungsbedingungen entsprechen oder zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen.