Unter Nichtigkeit versteht man die rechtliche Unwirksamkeit einer Handlung. Rechtsfolgen können somit nicht eintreten. Beispielsweise darf der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht vor dem Ablauf der Stillhaltefrist erteilt werden.
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Unter Nichtigkeit versteht man die rechtliche Unwirksamkeit einer Handlung. Rechtsfolgen können somit nicht eintreten. Beispielsweise darf der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht vor dem Ablauf der Stillhaltefrist erteilt werden.