Beabsichtigt ein Auftraggeber ein Eignungskriterium oder Auswahlkriterium als Zuschlagskriterium bzw. umgekehrt heranzuziehen, so ist dies gemäß dem Doppelverwertungsverbot unzulässig.
Beabsichtigt ein Auftraggeber ein Eignungskriterium oder Auswahlkriterium als Zuschlagskriterium bzw. umgekehrt heranzuziehen, so ist dies gemäß dem Doppelverwertungsverbot unzulässig.