Ausschreibungsglossar

Nichtigkeit

Unter Nichtigkeit versteht man die rechtliche Unwirksamkeit einer Handlung. Rechtsfolgen können somit nicht eintreten. Beispielsweise darf der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht vor dem Ablauf der Stillhaltefrist erteilt werden.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei