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Vom Interessenskonflikt zur Korruption: Grenzen und Übergänge in der öffentlichen Vergabe

2 Minuten Lesezeit

Es liegt in der Verantwortung der öffentlichen Auftraggeber:innen geeignete Maßnahmen zu treffen, um Interessenskonflikte im Vergabeverfahren zu verhindern. Denn diese widersprechen dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung und beschränken den Wettbewerb. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können bestehende Interessenskonflikte sogar den strafrechtlichen Tatbestand der Korruption erfüllen.

Wann liegt ein Interessenskonflikt vor?

Ein Interessenskonflikt entsteht dann, wenn Mitarbeiter:innen eines öffentlichen Auftraggebers ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit im Vergabeverfahren gefährden könnte. Hierbei reicht bereits der bloße Anschein der Befangenheit aus.

Beispiele: Ein Mitarbeiter des Auftraggebers erhält finanzielle Zuwendungen von dem Bieter, ist am Bieterunternehmen beteiligt oder mit dem Auftraggeber verwandt.

Annahme eines Vorteils

Mitarbeiter:innen und sonstige Dienstleister:innen der Auftraggeber:innen, die ein Vergabeverfahren abwickeln, sind Amtsträger:innen im Sinne des Strafgesetzbuches. Wenn sie für ein bestimmtes Verhalten einen Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen bzw. umgekehrt – einen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren – kann unter Umständen der Tatbestand eines Korruptionsdelikts erfüllt sein.

Unter „Vorteil“ sind Zuwendungen zu verstehen, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Amtsträgers führen. Ein materieller Vorteil vermehrt das Vermögen des Annehmenden (z.B. Bargeld, Gutscheine). Immaterielle Vorteile können beispielsweise Zusagen im Beruf sein, wie etwa eine Beförderung oder die Möglichkeit eines Bewerbungsgesprächs.

Ob ein Interessenskonflikt strafrechtlich relevant ist, hängt davon ab, ob dieser einen Vorteil begründet und ob entsprechende „aktive“ Tathandlungen (fordern, annehmen, sich-versprechen lassen etc.) erfolgen.

Beispiel: Ein Mitarbeiter des Auftraggebers bietet einem anderen Mitarbeiter für den Fall, dass das Angebot in der Ausschreibung besser bewertet wird, einen Geldbetrag an.

Wichtig!

Wird ein Vergabeverfahren trotz Vorliegen eines Interessenskonflikt durchgeführt, erfüllt dieses Vorgehen nicht zwangsläufig den Tatbestand eines Korruptionsdelikts.

Beispiel: Eine familiäre Nahebeziehung zwischen Auftraggeber:innen und Bieter:innen begründet nicht automatisch einen materiellen oder immateriellen Vorteil.