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Rechtsschutz im öffentlichen Auftragswesen: Ein Überblick

2 Minuten Lesezeit

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen gemäß der Rechtsmittelrichtlinien sicherstellen, dass Entscheidungen der Auftraggeber:innen im Vergabeverfahren überprüfbar sind. Dies gilt auch in Österreich. Hierzu wurde als Kontrollinstanz für die Vergabe auf Bundesebene das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und auf Landesebene die Landesverwaltungsgerichte (LVwG) eingerichtet.

Verfahrensarten im Rechtsschutzverfahren

  • Provisorialverfahren

Dieses Verfahren dient der Erlassung einstweiliger Verfügungen und soll den vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen. Nach Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnen das LVwG bzw. BVwG vorläufige Maßnahmen oder die Unterbrechung des Verfahrens an. Vorläufige Maßnahmen müssen notwendig und geeignet sein, um eine Schädigung der Interessen des Antragstellers – die z.B. durch Erteilung des Zuschlags entsteht – zu verhindern.

Achtung: Antragsberechtigt sind nur jene Unterehmer:innen, die auch zur Stellung eines   berechtigt sind.

  • Nachprüfungsverfahren

Das Vergabeverfahren endet grundsätzlich mit Abschluss eines Leistungsvertrages (Zuschlagserteilung) oder mit Widerruf. Im Nachprüfungserfahren werden die gesondert anfechtbaren Entscheidungen des Auftraggebers noch vor Ende des Vergabeverfahrens einer rechtlichen Kontrolle unterzogen. Der Antrag muss binnen einer bestimmten Frist (binnen 10 bzw. 15 Tagen bei elektronischer bzw. postalischer Übermittlung der Entscheidung) gestellt werden.

Bewerber:innen oder Bieter:innen sind nur dann zur Stellung eines Antrags berechtigt, wenn sie ein Interesse am Vertragsabschluss behaupten und ihnen im Vergabeverfahren ein Schaden oder sonstiger Nachteil entstanden ist oder zu entstehen droht. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Personen, die bereits am Vergabeverfahren beteiligt sind. In Ausnahmefällen sind allerdings auch Unternehmer:innen berechtigt, diskriminierende Bedingungen in Ausschreibungen anzufechten, ohne zuvor ein Angebot abgeben zu müssen.

  • Feststellungsverfahren

Nach Beendigung des Vergabeverfahrens ist nur noch die Feststellung gesetzlich bestimmter rechtswidriger Verhaltensweisen seitens der Auftraggeber:innen möglich. Hier kann u. a. vorgebracht werden, dass der Zuschlag rechtswidrig erteilt oder das Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kundgemacht wurde. Den Antrag auf Feststellung muss die:den Antragsteller:in, die:den Auftraggeber:in oder die:den Zuschlagsempfänger:in unmittelbar – je nach Zuständigkeit – beim  LVwG oder BVwG einbringen.

Achtung: Der Feststellungsantrag ist nicht zulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte vorgebracht werden können.