der auftrag.at-Blog

zurück zur Übersicht

Landesverwaltungsgerichte und Vergabe: Die wichtigsten Punkte

2 Minuten Lesezeit

Wann ist das Landesverwaltungsgericht zuständig?

Jedes Bundesland hat ein eigenes Landesverwaltungsgericht. Das jeweilige Landesverwaltungsgericht überprüft Entscheidungen eines Auftraggebers in Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich der Länder fallen. Das sind zum Beispiel Vergaben durch Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände oder landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften. Jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz, in dem das jeweilige Landesverwaltungsgerichte geregelt ist (z.B. Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018).

Brauche ich einen Anwalt und was kostet mich das Verfahren?

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht muss man sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei der Antragstellung muss aber eine Pauschalgebühr an das Landesverwaltungsgericht bezahlt werden. Die Höhe hängt wieder vom Bundesland ab, in Salzburg zum Beispiel müssen für die Nachprüfung einer Direktvergabe 208 Euro bezahlt werden.

Wer überprüft meinen Antrag am Landesverwaltungsgericht?

Das kommt ebenfalls auf das Bundesland an. In Tirol etwa entscheidet außer über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Bewilligung einer Verfahrenshilfe immer ein Senat. In der Steiermark entscheidet im Unterschwellenbereich hingegen ein Einzelrichter. Im Oberschwellenbereich entscheidet ein Senat, außer es geht wieder zum Beispiel um eine einstweilige Verfügung oder Verfahrenshilfe.
Diese Senate bestehen in der Regel aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichter. Die Laienrichter kommen beruflich jeweils aus dem Kreis der Auftraggeber und aus dem Kreis der Auftragnehmer.

Wie entscheidet das Landesverwaltungsgericht?

Das Landesverwaltungsgericht hat folgende Möglichkeiten, zu entscheiden:

  • Der Antrag wird abgewiesen, weil die Entscheidung des Auftraggebers nicht rechtswidrig war.
  • Dem Antrag wird stattgegeben, weil das Gericht die Auffassung des Antragstellers teilt.
  • Der Antrag wird aus formalen Gründen zurückgewiesen, zum Beispiel weil der Antragsteller gar nicht berechtigt ist, einen Antrag zu stellen, oder, weil er eine Frist versäumt hat.

Die Landesverwaltungsgerichte haben je nach Bundesland unterschiedlich lange Zeit für Ihre Entscheidung. Die jeweiligen Entscheidungsfristen ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag am Gericht ankommt, liegen zwischen sechs Wochen in Wien und Burgenland und vier Monate in Tirol. Wenn es darum geht, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, sind es hingegen maximal 10 Tage.

Was kann man gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts tun?

Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte können innerhalb von sechs Wochen mit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angefochten werden. Sollte das Gericht diese Entscheidungsfristen verletzen, kann man einen Fristsetzungsantrag stellen. Wenn er zulässig ist, trägt der VwGH dem Landesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen einer von ihm vorgegeben Frist zu treffen. Bei diesen Verfahren muss man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.