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Abänderungsangebot – Auf die Details kommt es an

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Manchmal können kleine Änderungen Großes bewirken. Das wissen Bieter am besten, wenn sie die Ausschreibungsunterlagen lesen und erkennen, dass geringfügige technische Änderungen positive Auswirkungen auf das Endergebnis mit sich bringen würden.

Der Bieter macht den ersten Schritt

Abänderungsangebote werden auf Initiative des Bieters eingebracht. Die darin angebotene Leistung weicht von der ausgeschriebenen Leistung in sehr geringem Ausmaß ab, stimmt im Übrigen aber mit der ausgeschriebenen Leistung völlig überein und ist mit dieser gleichwertig. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen.

Die Abgabe von Abänderungsangeboten ist auch dann möglich, wenn der öffentliche Auftraggeber sie nicht ausdrücklich für zulässig erklärt hat.

Hinweis: Soweit es in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, sind derartige Angebote auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig.

Der öffentliche Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei